Aussage · Redaktioneller Stand
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Lies unseren vollständigen Wortlaut, seine Grenzen und die dokumentierten Belege.
Was wir genau sagen
Seit dem 1. Mai 2015 dürfen in der EU Ledererzeugnisse mit Hautkontakt nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Chrom(VI)-Gehalt 3 mg/kg oder mehr des Trockengewichts beträgt. Die Beschränkung nennt nur Chrom(VI), Chrom(III) und das Gerbverfahren kommen darin nicht vor.
Die Redaktion führt diesen Wortlaut als aktuell. Ob und in welchem Umfang er geprüft wurde, steht bei den dokumentierten Prüfungen.
Grenzen der Aussage
Wortlaut der Absätze 5 bis 7 des Eintrags 47 in Anhang XVII der REACH-Verordnung in der Fassung der Verordnung 301/2014. Spätere Änderungen von Eintrag 47 haben wir nicht geprüft.
Quellen und Belege
1 unterschiedliche Quelle. Die Anzahl beschreibt den Belegweg, nicht seine Qualität.
Stützt
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Beleg aus der Quelle
Ledererzeugnisse, die mit der Haut in Berührung kommen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Chrom(VI)-Gehalt von 3 mg/kg (0,0003 Gewichtsprozent) oder mehr des gesamten Trockengewichts des Leders aufweisen. Dasselbe gilt für Erzeugnisse mit Lederteilen, die die Haut berühren.
Quelle und Quelleninhalt: Verordnung (EU) Nr. 301/2014 der Kommission zur Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich Chrom(VI)-Verbindungen · Original öffnen (eur-lex.europa.eu)
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Beleg aus der Quelle
Die Verordnung vom 25. März 2014 (Amtsblatt L 90 vom 26.3.2014) fügt die Beschränkung als Absätze 5 bis 7 in Eintrag 47 von Anhang XVII der REACH-Verordnung ein und gilt ab dem 1. Mai 2015. Ausgenommen sind gebrauchte Erzeugnisse, die schon vor diesem Datum beim Endverbraucher waren.
Quelle und Quelleninhalt: Verordnung (EU) Nr. 301/2014 der Kommission zur Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich Chrom(VI)-Verbindungen · Original öffnen (eur-lex.europa.eu)
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Beleg aus der Quelle
Die Beschränkung nennt ausschließlich Chrom(VI). Chrom(III) kommt in den neuen Absätzen nicht vor, und der Grenzwert bezieht sich auf Leder mit Hautkontakt, nicht auf die Gerberei oder das Gerbverfahren.
Quelle und Quelleninhalt: Verordnung (EU) Nr. 301/2014 der Kommission zur Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich Chrom(VI)-Verbindungen · Original öffnen (eur-lex.europa.eu)
Wer was geprüft hat
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Grenzwert, Bezugsgröße und Geltungsbeginn stehen so im Verordnungstext. Spätere Änderungen des REACH-Eintrags wurden nicht untersucht.
Wo diese Aussage verwendet wird
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