Aussage · Redaktioneller Stand
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Lies unseren vollständigen Wortlaut, seine Grenzen und die dokumentierten Belege.
Was wir genau sagen
Der digitale Produktpass ist in der Ökodesign-Verordnung (ESPR) als Voraussetzung für das Inverkehrbringen verankert und soll je Produktgruppe strukturierte Angaben zu Materialien, Herkunft, Reparierbarkeit und Entsorgung über einen digitalen Datenträger am Produkt zugänglich machen.
Die Redaktion führt diesen Wortlaut als aktuell. Ob und in welchem Umfang er geprüft wurde, steht bei den dokumentierten Prüfungen.
Grenzen der Aussage
Belegt ist der allgemeine Rechtsrahmen aus Artikel 9 ff. ESPR. Welche Datenfelder, welcher Datenträger und welche Fristen konkret für Textilien gelten, legt erst der noch ausstehende produktspezifische delegierte Rechtsakt fest.
Quellen und Belege
3 unterschiedliche Quellen. Die Anzahl beschreibt den Belegweg, nicht seine Qualität.
Stützt
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Beleg aus der Quelle
Kapitel III (Artikel 9 bis 15) der Verordnung (EU) 2024/1781 regelt den digitalen Produktpass. Nach Artikel 9 darf ein Produkt nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein digitaler Produktpass mit den nach Anhang III vorgesehenen Daten vorliegt und diese richtig, vollständig und aktuell sind. Die delegierten Rechtsakte je Produktgruppe legen zusätzlich fest, welcher Datenträger genutzt wird, auf welcher Ebene (Modell, Charge oder Einzelstück) die Daten bereitstehen, wie Kundinnen und Kunden bereits vor dem Kauf darauf zugreifen, welche Zugriffsrechte weitere Akteure haben und wie lange der Pass über die erwartete Produktlebensdauer hinweg verfügbar bleiben muss.
Quelle und Quelleninhalt: Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (ESPR) · Original öffnen (eur-lex.europa.eu)
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Beleg aus der Quelle
Beim digitalen Produktpass setzt das Umweltbundesamt auf eindeutige Identifikatoren, die an digitale Datenträger wie QR-Codes, RFID-Tags oder NFC-Chips gekoppelt sind. Ein Teil der Informationen soll öffentlich einsehbar sein, vertrauliche Geschäfts-, Sicherheits- oder Konformitätsdaten dagegen nur zuständigen Behörden und anderen berechtigten Akteuren offenstehen. Angesprochen werden damit Verbraucher, Unternehmen, Recyclingakteure und Behörden.
Quelle und Quelleninhalt: Umweltbundesamt: Der Digitale Produktpass (DPP) · Original öffnen (umweltbundesamt.de)
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Beleg aus der Quelle
Die EU-Textilstrategie (COM(2022) 141) nennt die Einführung eines digitalen Produktpasses als eine der konkreten Maßnahmen, mit denen bis 2030 erreicht werden soll, dass in der EU in Verkehr gebrachte Textilprodukte langlebig, reparierbar, recycelbar und zu einem großen Teil aus recycelten Fasern sind.
Quelle und Quelleninhalt: Europäische Kommission: EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien · Original öffnen (environment.ec.europa.eu)
Wer was geprüft hat
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Abgeglichen mit dem Verordnungstext (Artikel 9, Kapitel III) aus der offiziellen EU-Rechtsdatenbank, gegengeprüft über eine zweite Rechtsdatenbank, und mit der Themenseite des Umweltbundesamts.
Wo diese Aussage verwendet wird
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