Gesetz
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Originaltitel und Herkunft
§ 60c Gebäudeenergiegesetz - Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
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Was die Quelle sagt
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Beleg aus der Quelle
Quelle: § 60c Gebäudeenergiegesetz - Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
Nach § 60c GEG muss beim Einbau oder der Aufstellung einer wasserbeheizten Heizungsanlage in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten ein hydraulischer Abgleich erfolgen. Er umfasst mindestens eine raumweise Heizlastberechnung sowie die Prüfung und Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
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