Gesetz
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Originaltitel und Herkunft
Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (ESPR)
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Was die Quelle sagt
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Inhalt aus der Quelle
Unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe zu vernichten, ist nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1781 untersagt. Für große Unternehmen greift dieses Verbot bereits seit dem 19. Juli 2026, mittlere Unternehmen folgen ab dem 19. Juli 2030, Kleinst- und Kleinunternehmen bleiben davon unberührt. Die gleiche Verordnung bringt zudem den Digitalen Produktpass, dessen konkreter Inhalt je Produktgruppe erst spätere delegierte Rechtsakte regeln.
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Beleg aus der Quelle
Kapitel III (Artikel 9 bis 15) der Verordnung (EU) 2024/1781 regelt den digitalen Produktpass. Nach Artikel 9 darf ein Produkt nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein digitaler Produktpass mit den nach Anhang III vorgesehenen Daten vorliegt und diese richtig, vollständig und aktuell sind. Die delegierten Rechtsakte je Produktgruppe legen zusätzlich fest, welcher Datenträger genutzt wird, auf welcher Ebene (Modell, Charge oder Einzelstück) die Daten bereitstehen, wie Kundinnen und Kunden bereits vor dem Kauf darauf zugreifen, welche Zugriffsrechte weitere Akteure haben und wie lange der Pass über die erwartete Produktlebensdauer hinweg verfügbar bleiben muss.
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Wie SHYFT diese Quelle verwendet
- Der digitale Produktpass ist in der Ökodesign-Verordnung (ESPR) als Voraussetzung für das Inverkehrbringen verankert und soll je Produktgruppe strukturierte Angaben zu Materialien, Herkunft, Reparierbarkeit und Entsorgung über einen digitalen Datenträger am Produkt zugänglich machen. stützt Redaktioneller Stand: aktuell
Artikel mit zugeordneten Aussagen
Weitere Artikel mit einem Quellenverweis
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