Aussage · Redaktioneller Stand
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Lies unseren vollständigen Wortlaut, seine Grenzen und die dokumentierten Belege.
Was wir genau sagen
Die EU hat den UV-Filter 4-MBC (4-Methylbenzylidene Camphor) in Kosmetik verboten: Seit dem 1. Mai 2025 dürfen keine Produkte mit dem Stoff mehr neu in Verkehr gebracht werden, seit dem 1. Mai 2026 dürfen auch keine mehr verkauft werden. Die Kommission stützt das Verbot auf den wissenschaftlichen Verbraucherschutzausschuss SCCS, nach dessen Einschätzung 4-MBC hormonell wirken kann und für den sich keine sichere Höchstkonzentration festlegen ließ.
Die Redaktion führt diesen Wortlaut als aktuell. Ob und in welchem Umfang er geprüft wurde, steht bei den dokumentierten Prüfungen.
Grenzen der Aussage
Die Verordnung regelt unter den UV-Filtern nur 4-MBC. Ob andere chemische Filter strenger bewertet oder eingeschränkt wurden, sagt sie nicht, ebenso wenig etwas über mineralische Filter; beides bräuchte eigene Quellen. Die gesundheitliche Einschätzung ist die des SCCS, wie die Kommission sie in ihrer Begründung wiedergibt, keine eigene Messung am Menschen.
Quellen und Belege
Belegt durch eine Quelle. Die Anzahl beschreibt den Belegweg, nicht seine Qualität.
Stützt
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Beleg aus der Quelle
Mit der Verordnung 2024/996 kommt der UV-Filter 4-Methylbenzylidene Camphor (4-MBC) auf die Liste der in Kosmetik verbotenen Stoffe (Anhang II, Eintrag 1730); seine bisherige Zulassung als UV-Filter mit bis zu 4 Prozent (Anhang VI, Eintrag 18) entfällt.
Quelle und Quelleninhalt: Verordnung (EU) 2024/996 der Kommission vom 3. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Vitamin A, Alpha-Arbutin und Arbutin sowie bestimmter Stoffe mit potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften in kosmetischen Mitteln · Original öffnen (eur-lex.europa.eu)
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Beleg aus der Quelle
Kosmetik mit 4-MBC darf seit dem 1. Mai 2025 in der EU nicht mehr neu in Verkehr gebracht und seit dem 1. Mai 2026 auch nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
Quelle und Quelleninhalt: Verordnung (EU) 2024/996 der Kommission vom 3. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Vitamin A, Alpha-Arbutin und Arbutin sowie bestimmter Stoffe mit potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften in kosmetischen Mitteln · Original öffnen (eur-lex.europa.eu)
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Beleg aus der Quelle
Begründet wird das Verbot mit der Stellungnahme des SCCS: Nach ausreichender Beweislage kann 4-MBC als endokriner Disruptor auf Schilddrüse und Östrogensystem wirken, eine sichere Höchstkonzentration ließ sich nicht festlegen; zur Genotoxizität kam der SCCS mangels Daten zu keinem Schluss.
Quelle und Quelleninhalt: Verordnung (EU) 2024/996 der Kommission vom 3. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Vitamin A, Alpha-Arbutin und Arbutin sowie bestimmter Stoffe mit potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften in kosmetischen Mitteln · Original öffnen (eur-lex.europa.eu)
Dokumentierte Prüfungen
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Der Verordnungstext nennt das Verbot von 4-MBC in Kosmetik, beide Fristen und die Begründung mit der Stellungnahme des SCCS. Die Aussage berichtet die Rechtslage und die Begründung der Kommission, keine eigene Wirkungsmessung.
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Redaktionelle Bereinigung ohne neue Prüfung: Als ältester Beleg stand hier bisher der 1. Mai 2025, die Angabe, ab wann die beschriebene Regelung gilt. Diese Zeitangabe steht weiterhin im Wortlaut der Aussage. Als ältester Beleg gilt jetzt das Erscheinungsdatum der ältesten Quelle: 3. April 2024. Wortlaut und Bewertung der Aussage bleiben unverändert.
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