Aussage · Redaktioneller Stand

aktuell

Aussage nachprüfen

Lies unseren vollständigen Wortlaut, seine Grenzen und die dokumentierten Belege.

Was wir genau sagen

Ob ein Produkt als Arzneimittel oder als kosmetisches Mittel gilt, entscheidet die Zweckbestimmung nach Paragraf 2 Absatz 1 AMG, nicht der eingesetzte Rohstoff. Über die Einordnung entscheiden die Überwachungsbehörden der Länder, im Zweifel nach Paragraf 21 Absatz 4 AMG die zuständige Bundesoberbehörde.

Die Redaktion führt diesen Wortlaut als aktuell. Ob und in welchem Umfang er geprüft wurde, steht bei den dokumentierten Prüfungen.

Grenzen der Aussage

Region
Deutschland
Ältester Beleg
2024
Stand vom

Beleg ist die BfArM-Erläuterung zur Abgrenzung von Arzneimitteln gegenüber anderen Produktgruppen. Die Anwendung auf Repair- und Barriere-Auslobungen in der Kosmetikwerbung ist unsere redaktionelle Einordnung, nicht Teil der Quelle.

Quellen und Belege

Belegt durch eine Quelle. Die Anzahl beschreibt den Belegweg, nicht seine Qualität.

Stützt

Dokumentierte Prüfungen

  1. Redaktionelle Prüfung · · SHYFT Recherche · Ergebnis dieser Prüfung: bestätigt

    Die Abgrenzung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zeigt, dass die Zweckbestimmung eines Produkts und nicht sein Rohstoff darüber entscheidet, ob es als Arzneimittel oder als kosmetisches Mittel gilt. Über die Einordnung entscheiden im Zweifel die zuständigen Behörden.

Diese Aussage prüfen

Wer diese Aussage fachlich beurteilen kann, schickt ihr Urteil formlos per E-Mail an redaktion@shyft-magazine.com — mit vier Angaben: Datum, Ergebnis (bestätigt, eingeschränkt, widersprochen oder unklar), eine kurze Begründung, und wer die Person ist (Name, Fachgebiet, Zugehörigkeit).

Wie SHYFT recherchiert, Aussagen bildet und prüft, steht in unserer Recherchemethode.