Aussage · Redaktioneller Stand
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Lies unseren vollständigen Wortlaut, seine Grenzen und die dokumentierten Belege.
Was wir genau sagen
Konservierungsstoffe in Kosmetik sind in der EU über eine Positivliste geregelt: Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 führt die zugelassenen Stoffe mit Höchstmengen auf, Methylisothiazolinon unter der laufenden Nummer 57 mit höchstens 0,01 Prozent und das Gemisch aus Methylchlorisothiazolinon und Methylisothiazolinon unter der Nummer 39 mit höchstens 0,0015 Prozent.
Die Redaktion führt diesen Wortlaut als aktuell. Ob und in welchem Umfang er geprüft wurde, steht bei den dokumentierten Prüfungen.
Grenzen der Aussage
Belegt ist der Wortlaut der BfR-Stellungnahme Nr. 020/2013 zum Rechtsrahmen und zu den dort genannten Höchstmengen. Anhang V wird fortlaufend geändert; die beiden genannten Einträge geben den Stand wieder, den die Stellungnahme von 2013 zitiert, und nicht notwendig den heutigen Wortlaut jeder Einschränkung, etwa zu einzelnen Produktarten. Nicht belegt ist eine Bewertung der Sicherheit oder Verträglichkeit dieser Stoffe, dazu sagt diese Aussage nichts. Unsere Übertragung beschränkt sich darauf, die Positivlisten-Logik zu benennen: was in Anhang V nicht steht, darf nicht als Konservierungsstoff eingesetzt werden.
Quellen und Belege
Belegt durch eine Quelle. Die Anzahl beschreibt den Belegweg, nicht seine Qualität.
Stützt
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Beleg aus der Quelle
Der Einsatz von Konservierungsstoffen in Kosmetik ist EU-weit über die Positivliste in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 geregelt. Methylisothiazolinon steht dort unter der laufenden Nummer 57 mit höchstens 0,01 Prozent, das Gemisch MCI/MI unter Nummer 39 mit 0,0015 Prozent. Der Informationsverbund Dermatologischer Kliniken verzeichnete einen Anstieg allergischer Reaktionen auf MI von 1,9 Prozent im Jahr 2009 auf 4,4 Prozent im Jahr 2011.
Quelle und Quelleninhalt: BfR: Allergien durch Methylisothiazolinon (MI) in Kosmetika möglich (Stellungnahme Nr. 020/2013) · Original öffnen (bfr.bund.de)
Dokumentierte Prüfungen
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Die Aussage gibt den Rechtsrahmen wieder, den das Bundesinstitut für Risikobewertung in seiner Stellungnahme zu Methylisothiazolinon zitiert: eine geschlossene Liste zugelassener Konservierungsstoffe mit Höchstmengen. Sie beschreibt geltendes Recht, nicht die Sicherheit oder Verträglichkeit einzelner Stoffe. Die Liste wird regelmäßig geändert, die genannten Höchstmengen sind der Stand der zitierten Stellungnahme von 2013.
Wo diese Aussage verwendet wird
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Wer diese Aussage fachlich beurteilen kann, schickt ihr Urteil formlos per E-Mail an redaktion@shyft-magazine.com — mit vier Angaben: Datum, Ergebnis (bestätigt, eingeschränkt, widersprochen oder unklar), eine kurze Begründung, und wer die Person ist (Name, Fachgebiet, Zugehörigkeit).
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