Aussage · Redaktioneller Stand
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Lies unseren vollständigen Wortlaut, seine Grenzen und die dokumentierten Belege.
Was wir genau sagen
Nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bestimmt der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mit, soweit es dazu keine gesetzliche oder tarifliche Regelung gibt. Eine Kleiderordnung ist damit in einem Betrieb mit Betriebsrat keine Entscheidung der Geschäftsführung allein.
Die Redaktion führt diesen Wortlaut als aktuell. Ob und in welchem Umfang er geprüft wurde, steht bei den dokumentierten Prüfungen.
Grenzen der Aussage
Der Gesetzeswortlaut nennt die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer, das Wort Kleiderordnung kommt darin nicht vor. Dass eine Kleiderordnung unter diesen Tatbestand fällt, ist die Zuordnung der ständigen Rechtsprechung und nicht der Wortlaut selbst.
Quellen und Belege
Belegt durch eine Quelle. Die Anzahl beschreibt den Belegweg, nicht seine Qualität.
Stützt
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Beleg aus der Quelle
§ 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG räumt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht ein, sobald es um die Ordnung des Betriebs oder um das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb geht - vorausgesetzt, es fehlt eine gesetzliche oder tarifliche Regelung dazu. In mitbestimmten Betrieben kann der Arbeitgeber eine Kleiderordnung deshalb nicht allein festlegen.
Quelle und Quelleninhalt: § 87 Betriebsverfassungsgesetz - Mitbestimmungsrechte · Original öffnen (gesetze-im-internet.de)
Dokumentierte Prüfungen
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Der Gesetzestext gibt das Mitbestimmungsrecht für Fragen der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Beschäftigten her. Dass eine Kleiderordnung dazu zählt, steht nicht im Gesetz selbst, sondern folgt aus der Rechtsprechung.
Wo diese Aussage verwendet wird
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