Am 2. August 2026 wird die KI-Verordnung der Europäischen Union anwendbar. Artikel 113 sagt das in einem Satz, der keine Auslegung braucht. Die Transparenzpflichten stehen in Kapitel IV, und dieses Kapitel ist von den abweichenden Fristen nicht erfasst, die derselbe Artikel für andere Teile der Verordnung vorsieht.
Worauf beruht dieser Absatz?
Die Zuordnung gilt dem gesamten Inhaltselement.
Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 2 der KI-Verordnung verpflichtet Betreiber, bei KI-erzeugtem Text zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse offenzulegen, dass der Text künstlich erzeugt wurde; die Pflicht entfällt, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Nach Artikel 113 gilt die Verordnung ab dem 2. August 2026; Kapitel IV mit Artikel 50 ist von den dort geregelten abweichenden Geltungsdaten nicht erfasst.
Der zweite Teil des Anlasses gehört uns allein. Dieses Magazin entsteht mit KI, und bis in den Juli 2026 hinein stand das nirgends auf unserer Seite. Ein Datum, das für alle gilt, trifft hier also auf eine Lücke, die niemand außer uns schließen kann.
Dieser Beitrag geht der Reihe nach durch, was ein Sprachmodell hier tut und wo Menschen entscheiden, welche Prüfungen dazwischenliegen, was die Verordnung von uns verlangt, was wir kennzeichnen und was noch fehlt, und wer dafür geradesteht.
Was KI hier tut und wo Menschen entscheiden
Die kurze Antwort steht in unseren Redaktionsrichtlinien. Wir wiederholen sie hier im Wortlaut, damit niemand zwei Seiten nebeneinanderlegen muss.
- Ein Sprachmodell recherchiert, wählt Quellen aus und schreibt den Text.
- Die Motive in unseren Artikeln sind generiert und zeigen keine realen Szenen. Wir suchen sie aus und passen sie an, bis sie zum Text passen. Fotos von uns selbst, von Produkten und von Marken sind echt.
- Menschen legen fest, worüber wir schreiben und welche Marken vorkommen.
Praktisch heißt das: Das Modell bekommt kein leeres Blatt und keine freie Themenwahl. Ein Mensch entscheidet, welches Thema wann erscheint, welche Marken überhaupt in Frage kommen und ob ein fertiger Text herausgeht oder liegen bleibt. Was das Modell beisteuert, ist die Arbeit dazwischen: suchen, lesen, ordnen, formulieren. Den vollen Wortlaut findet ihr im Abschnitt Wie KI in unsere Artikel kommt.
Welche Prüfungen dazwischenliegen
Bevor ein Artikel erscheint, läuft er durch vier Reviews, die selbst wieder KI sind. Sie prüfen ihn aus Sicht der Leser, auf Stil, auf Auffindbarkeit und auf die Form der Quellen. Jedes dieser Urteile ist an genau den Textstand gebunden, der geprüft wurde. Ändert sich der Text danach noch, verfällt das Urteil und die Prüfung läuft neu.
Parallel greifen mehr als siebzig maschinelle Regeln, die formale Fehler abfangen: ein Beleg, der fehlt, ein Link, der ins Leere geht, eine Formulierung, die wir uns selbst verboten haben. Jede Quelle, die wir neu aufnehmen, speichern wir vorher lokal ab, mit Titel, Jahr und dem Befund, auf den wir uns berufen. Wer nachrechnen will, ob eine Aussage im Text zu ihrer Quelle passt, soll nicht davon abhängen, ob eine fremde Seite in zwei Jahren noch existiert.
Danach liest ein Mensch den Artikel vollständig, und erst dann erscheint er. An dieser Stelle endet allerdings, was wir maschinell nachweisen können. Für die vier Reviews gibt es einen Nachweis, der am Textstand hängt. Für die menschliche Lektüre gibt es keinen. Sie ist eine Zusage, kein Protokoll, und das gehört in diesen Text und nicht in eine Fußnote.

Was die Verordnung verlangt und was davon uns betrifft
Für Texte wie diesen ist Artikel 50 der KI-Verordnung die einschlägige Stelle. Absatz 4 Unterabsatz 2 verpflichtet Betreiber, bei KI-erzeugtem Text zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse offenzulegen, dass der Text künstlich erzeugt wurde.
Worauf beruht dieser Absatz?
Die Zuordnung gilt dem gesamten Inhaltselement.
Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 2 der KI-Verordnung verpflichtet Betreiber, bei KI-erzeugtem Text zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse offenzulegen, dass der Text künstlich erzeugt wurde; die Pflicht entfällt, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Nach Artikel 113 gilt die Verordnung ab dem 2. August 2026; Kapitel IV mit Artikel 50 ist von den dort geregelten abweichenden Geltungsdaten nicht erfasst.
Aussage, Belege und Prüfungen ansehen
Der Rückweg führt zum Abschnitt oder Artikel, da für diese ältere Stelle keine eindeutige Absatzidentität vorliegt.
Derselbe Unterabsatz nimmt uns davon wieder aus. Die Pflicht entfällt, wenn der Inhalt einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Beides trifft auf uns zu. Wir müssten also nicht kennzeichnen. Wir tun es trotzdem, weil eine Ausnahme kein Grund ist, jemandem etwas vorzuenthalten, das er über den Text wissen will, den er gerade liest.
Worauf beruht dieser Absatz?
Die Zuordnung gilt dem gesamten Inhaltselement.
Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 2 der KI-Verordnung verpflichtet Betreiber, bei KI-erzeugtem Text zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse offenzulegen, dass der Text künstlich erzeugt wurde; die Pflicht entfällt, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Nach Artikel 113 gilt die Verordnung ab dem 2. August 2026; Kapitel IV mit Artikel 50 ist von den dort geregelten abweichenden Geltungsdaten nicht erfasst.
Aussage, Belege und Prüfungen ansehen
Der Rückweg führt zum Abschnitt oder Artikel, da für diese ältere Stelle keine eindeutige Absatzidentität vorliegt.
Zwei Punkte haben wir uns dabei genauer angesehen, weil sie leicht zu verwechseln sind. Absatz 2 desselben Artikels, der eine maschinenlesbare Kennzeichnung verlangt, richtet sich an die Anbieter von KI-Systemen und nicht an Betreiber wie uns. Was wir in dieser Richtung tun, ist unsere Entscheidung und erfüllt keine Anbieterpflicht. Die Definition von Deepfake wiederum, nachzulesen in Artikel 3 Nummer 60, ist eng gefasst. Gemeint sind Inhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise als echt erscheinen würden.
Ob unsere generierten Motive darunter fallen, ist nicht eindeutig, und dieser Beitrag entscheidet das nicht. Er ist keine Rechtsberatung und will keine sein. Wir kennzeichnen die Bilder unabhängig von dieser Frage. Es gibt inzwischen auch Leitlinien der EU-Kommission zu Artikel 50. Wir nennen sie der Vollständigkeit halber und stützen keine unserer Aussagen darauf, weil wir das Dokument selbst nicht ausgewertet haben.
Worauf beruht dieser Absatz?
Die Zuordnung gilt dem gesamten Inhaltselement.
Die Europäische Kommission hat am 20. Juli 2026, rund zwei Wochen vor dem Geltungsbeginn, Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten nach Artikel 50 der KI-Verordnung veröffentlicht, die Anbietern und Betreibern eine praktische, einheitliche Anwendung ermöglichen sollen.

Was wir kennzeichnen und was noch aussteht
An dem Tag, an dem dieser Beitrag erscheint, ist zweierlei sichtbar. Unter dem Titel jedes Artikels steht eine Zeile, die den KI-Einsatz benennt und auf den Abschnitt in den Redaktionsrichtlinien verweist. In der unteren linken Ecke jedes Artikelbildes steht das Wort KI-generiert, in das Bild hineingerechnet und nicht als Bildunterschrift daneben, damit es auch dann noch dabei ist, wenn jemand das Bild anderswo einbaut.
Das gilt seit heute auch für die Bilder, die unsere Seite verlassen, also die Vorschaubilder beim Teilen und die Pins. Sie tragen dasselbe sichtbare Label, und sie tragen die IPTC-Herkunftskennzeichnung für generierte Bilder, eine Angabe im Bild selbst, die Programme auslesen können, ohne dass ein Mensch etwas sehen muss. Der IPTC-Standard hält dafür einen eigenen Wert bereit, und wir schreiben ihn, weil eine Maschine die Herkunft eines Bildes erkennen können soll. Beides ist am Tag dieses Beitrags für den Bestand nachgezogen worden, nicht nur für das, was ab jetzt entsteht.
Worauf beruht dieser Absatz?
Die Zuordnung gilt dem gesamten Inhaltselement.
Für KI-generierte Bilder hält der IPTC-Standard im kontrollierten Vokabular Digital Source Type einen eigenen Wert bereit, trainedAlgorithmicMedia, der über das Metadatenfeld Iptc4xmpExt:DigitalSourceType maschinenlesbar in ein Bild geschrieben werden kann.
Ein Rest bleibt offen, und er lässt sich nicht nachträglich heilen. Pins, die wir vor dieser Umstellung veröffentlicht haben, liegen als Kopie bei Pinterest und tragen kein Label. Von hier aus können wir sie nicht mehr ändern. Was wir können, ist ab jetzt kein ungekennzeichnetes Bild mehr nach draußen zu geben.
Wer dafür geradesteht
Für die Auswahl der Themen, für die Freigabe jedes Artikels und für jeden Fehler darin steht die Person gerade, die unter dem Artikel steht, und darüber hinaus die im Impressum genannte. Wenn eine Aussage falsch ist, ist das unser Fehler und nicht der einer Maschine. Ein Sprachmodell kann nichts verantworten, es hat nichts zu verlieren.
Wenn ihr in einem Artikel etwas findet, das nicht stimmt, sagt uns Bescheid, über die Kontaktseite oder per Mail an die Adresse, die dort steht. Wir korrigieren und schreiben dazu, was wir geändert haben. Dieser Beitrag beschreibt keine erledigte Aufgabe, sondern eine Verpflichtung, an der ihr uns ab heute messen könnt.

Quellen und Belege
Hier stehen die zugeordneten Aussagen und ihre Quellen. Wie eine Aussage geprüft wurde, lässt sich auf ihrer eigenen Seite nachlesen.