Am 31. Juli 2026 ist eine Frist abgelaufen, von der die meisten Käufer nichts mitbekommen haben. Bis zu diesem Tag mussten die Staaten der Europäischen Union die Reparaturrichtlinie in eigenes Recht übersetzen. Seither gibt es in Deutschland etwas, das es vorher nicht gab, nämlich einen Anspruch auf Reparatur, der sich nicht gegen den Händler richtet, bei dem du gekauft hast, sondern gegen den Hersteller selbst. Das ist keine Kleinigkeit, denn der Händler war nach zwei Jahren bisher aus dem Spiel.[1]
Für diesen Artikel wollten wir wissen, was seit Ende Juli tatsächlich im Gesetz steht, statt nachzuerzählen, wie schön Reparieren ist. Wir sind dafür in den Gesetzestext gegangen und haben die Verkündung nachgeschlagen. Der Reihe nach geht es hier darum, welche Geräte erfasst sind, wie lange der Anspruch läuft, was er kostet und wo er endet. Danach schauen wir nach Österreich, wo dasselbe europäische Recht zu einem anderen Datum greift, und in die Schweiz, für die die Richtlinie gar nicht gilt. Wer sich für den kulturellen Teil interessiert, also für Repair Cafés und sichtbares Flicken, findet ihn in unserem Text über die wachsende Reparaturkultur in Europa.
Was seit Ende Juli tatsächlich im Gesetz steht
Die Grundlage ist die Richtlinie 2024/1799 im Amtsblatt der Europäischen Union. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Vorschriften spätestens bis zum 31. Juli 2026 in Kraft zu setzen, und sie legt in Anhang II fest, für welche Warengruppen die Reparaturpflicht überhaupt gilt. Deutschland hat die Frist gehalten. Das Umsetzungsgesetz wurde am 16. Juli 2026 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt vom 22. Juli 2026 unter der Nummer 212 verkündet.[1] [2]
Der Kern steht jetzt in § 479b des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Hersteller muss die Ware innerhalb eines angemessenen Zeitraums reparieren, unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt, und sie dabei in einen funktionsfähigen Zustand zurückversetzen. Zwei Details daran sind im Alltag wichtiger, als sie klingen. Der Anspruch hängt nicht daran, ob deine Gewährleistung gegenüber dem Händler noch läuft. Der Hersteller darf die Reparatur außerdem nicht allein deshalb ablehnen, weil vorher schon jemand anderes an dem Gerät war. Wer sein Smartphone einmal in einem freien Reparaturladen hatte, verliert damit also nicht den Anspruch.[3]
Zwei flankierende Pflichten machen das Ganze erst brauchbar. Nach § 479c des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge zu einem angemessenen Preis angeboten werden, der nicht von der Reparatur abschreckt. Nach § 479d des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen Hersteller Informationen über ihre Reparaturleistungen kostenlos bereitstellen und Verbrauchern auf einer frei zugänglichen Webseite Richtpreise für typische Reparaturen nennen. Der zweite Punkt ist der praktisch nützlichste des ganzen Gesetzes, weil er sich ohne juristische Hilfe prüfen lässt. Entweder die Preisliste ist da oder sie ist es nicht.[4] [5]
Welche Geräte erfasst sind und wie lange der Anspruch läuft
Der Anwendungsbereich hängt an Anhang II der Richtlinie und ist enger, als der Name Recht auf Reparatur vermuten lässt. Die Verbraucherzentrale zum Reparaturanspruch zählt Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Kühlgeräte, Fernseher, Monitore, Smartphones, Tablets und schnurlose Telefone auf. Was nicht auf dieser Liste steht, fällt aus dem Anspruch heraus, so plausibel es sich im eigenen Haushalt auch anfühlen mag.[1]
An der Laufzeit verrechnen sich die meisten. Die Pflicht besteht je nach Produkt sieben oder zehn Jahre, aber sie beginnt nicht mit deinem Kauf. Sie läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem das letzte Gerät des jeweiligen Modells auf den Markt gebracht wurde. Ein Modell, das beim Kauf schon zwei Jahre im Abverkauf stand, hat entsprechend weniger Restlaufzeit als ein frisch eingeführtes. Das Bundesministerium der Justiz nennt als Beispiele mindestens zehn Jahre für Waschmaschinen und mindestens sieben Jahre für Smartphones, jeweils gerechnet ab dem Produktionsende.[6]
Kostenlos ist der Anspruch nicht. Der Hersteller darf ein angemessenes Entgelt verlangen, und was angemessen ist, steht nirgends als Zahl. Genau deshalb ist die Pflicht zu Richtpreisen aus § 479d des Bürgerlichen Gesetzbuchs so nützlich, denn sie macht den Preis vergleichbar, bevor du das Gerät aus der Hand gibst. Der Anspruch entfällt außerdem, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Wo genau diese Grenze verläuft, wird sich erst in der Praxis zeigen.[5] [7]

Drei Schritte, mit denen du den Anspruch tatsächlich nutzt
Ein Anspruch, den niemand geltend macht, verändert nichts. Die folgenden drei Schritte funktionieren ohne Anwalt und kosten vor allem Zeit.
Erst die Richtpreise des Herstellers nachschlagen
Seit Ende Juli muss der Hersteller die Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Webseite veröffentlichen. Findest du dort nichts, ist das kein Grund aufzugeben, sondern ein Ansatzpunkt. Frag ausdrücklich danach und lass dir den Preis vor der Reparatur schriftlich geben. Ein Angebot, das du mit nichts vergleichen kannst, ist noch kein Angebot.[5]
Bei einem Mangel die Reparatur wählen statt den Umtausch
Innerhalb der Gewährleistung hast du die Wahl zwischen Nachbesserung und Neulieferung. Nach § 475e des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlängert sich die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate, wenn die Nacherfüllung durch Nachbesserung geleistet wird. Aus zwei Jahren werden damit drei. Die Verbraucherzentrale zum Reparaturanspruch weist allerdings darauf hin, dass diese Verlängerung nur für Kaufverträge greift, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden. Für die Waschmaschine aus dem Frühjahr gilt sie nicht.[8]
Auf Frist und Unannehmlichkeiten bestehen
Nach § 475 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss eine Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist ab deiner Mängelanzeige erfolgen, und zwar ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für dich. Der Unternehmer darf dir für die Dauer der Nachbesserung unentgeltlich eine Ersatzware bereitstellen, auch eine überholte. Wer drei Wochen ohne Kühlschrank dasteht, kann sich auf beides berufen, statt weiter zu warten. Halte deshalb fest, wann du den Mangel gemeldet hast, denn ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist.[9]

Warum in Österreich ein anderes Datum zählt und in der Schweiz keines
Österreich hat die Richtlinie mit dem Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz übernommen, das der Nationalrat am 7. Juli 2026 beschlossen hat. Inhaltlich liegt es nah am deutschen Recht, im Zeitpunkt nicht. Das Gesetz tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft, und die Bestimmungen des Verbrauchergewährleistungsgesetzes sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden. Wer in Österreich im August kauft, kauft also noch nach altem Recht, obwohl die europäische Frist längst verstrichen ist.[10]
Ein Werkzeug stammt in beiden Ländern aus derselben Quelle, nämlich das Europäische Reparaturinformationsformular. Nach der Richtlinie 2024/1799 im Amtsblatt der Europäischen Union stellen Reparaturbetriebe es freiwillig bereit. Verwenden sie es, dürfen sie die darin genannten Bedingungen 30 Kalendertage lang nicht ändern. Für dich heißt das, dass ein einmal ausgestelltes Formular ein belastbarer Vergleichsmaßstab ist, dass dir aber niemand eines geben muss.[11]
Für die Schweiz gilt diese Richtlinie nicht, weil die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Einen Anspruch gegen den Hersteller nach dem Muster von § 479b des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben wir im Schweizer Recht nicht gefunden. Bewegung gibt es trotzdem, nur an anderer Stelle. Laut der Medienmitteilung des Bundesamts für Energie hat der Bundesrat Ende Mai Teilrevisionen im Energiebereich beschlossen, die per 1. Juli 2026 in Kraft getreten sind. In der Energieeffizienzverordnung sind Anforderungen an die Energie- und Ressourceneffizienz von Geräten geregelt, und für den Vollzug der Ressourceneffizienz ist neu das Bundesamt für Umwelt zuständig. Das setzt am Gerät an, das verkauft werden darf, nicht am Verhältnis zwischen Käufer und Hersteller. Wer in der Schweiz kauft, sollte deutsche Berichte über das Recht auf Reparatur deshalb nicht auf sich beziehen.[12]
Was dieses Gesetz nicht leisten kann
Die Lücke im Anwendungsbereich ist die größte Einschränkung, und sie ist keine Randnotiz. Der Runde Tisch Reparatur hält fest, dass es für viele Alltagsprodukte, deren tendenziell schwierige Reparatur viel Frust verursacht, weder Reparierbarkeitsanforderungen noch einen Anspruch auf Ersatzteile gibt, und nennt dabei Kaffeemaschinen, Drucker, Möbel, Kleidung und Spielzeug. Wer eine defekte Kaffeemaschine hat, steht rechtlich also genau dort, wo er im Juli auch stand. Das Netzwerk fordert zusätzlich einen bundesweiten herstellerfinanzierten Reparaturbonus nach französischem Vorbild.[13]
Wie groß der ungenutzte Rest ist, zeigen die Zahlen des Statistischen Bundesamts für 2024. In Deutschland wurden knapp 758.000 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte recycelt, zur Wiederverwendung vorbereitet wurden dagegen nur 17.600 Tonnen, 6,3 Prozent weniger als im Jahr davor. Recyceln funktioniert also, Weiterverwenden bisher nicht. Auf europäischer Ebene beziffert eine Aufstellung des Europäischen Parlaments die vorzeitige Entsorgung noch brauchbarer Verbrauchsgüter auf 261 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent, 30 Millionen Tonnen Ressourcen und 35 Millionen Tonnen Abfall pro Jahr. Ob sich daran etwas ändert, entscheidet sich nicht im Gesetzestext, sondern daran, ob Hersteller ihre Richtpreise wirklich veröffentlichen und ob Käufer sie wirklich nachschlagen.[14] [15]

Häufige Fragen zum Recht auf Reparatur
Gilt das Recht auf Reparatur auch für Geräte, die ich vor 2026 gekauft habe?
Muss der Hersteller kostenlos reparieren?
Welche Geräte sind erfasst und welche nicht?
Was gilt in Österreich und was in der Schweiz?
Was mache ich, wenn der Hersteller nicht reagiert?
Quellen und Belege
Hier stehen die zugeordneten Aussagen und ihre Quellen. Ob und wie eine Aussage geprüft wurde, steht auf ihrer eigenen Seite.
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- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen Original (externe Seite)
- Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren Original (externe Seite)
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